Unter eigentlicher Bodmerei versteht man die Bodmerei, welche der Schiffer befugt ist, an jeden Orte, ausgenommen des Heimathsorts, abzuschließen, wenn er sich nicht anders helfen kann. Uneigentliche Bodmerei ist diejenige, welche der Rheder am heimatsorte abschließen kann, so lange das Schiff noch nicht befrachtet ist.
Unter Bodmereigeber, versteht man die Person, welche das Geld auf die Bodmerei hergiebt, unter Bodmereinehmer ist der zuverstehen, welcher die Bodmerei macht, und das Geld annimmt. Das Darlehen, welches der Schiffer oder Rheder auf Bodmerei nimmte heißt Bodmereischuld, unter Bodmereiprämie versteht man die Procente, welche der Bodmereinehmer dem Bodmereigeber für die dargeliehene Summe zahlen muß, wofür letzterer allen Seeschaden übernimmt.
Kommt der Schiffer am Bestimmungshafen, und auf seinem Schiffe haftet eine Bodmereischuld, so ist es erst seine Pflicht, daß er die Bodmereischuld zu tilgen sucht, zu diesem Behufe begiebt er sich sogleich mit seinen Papieren als: Generalhaverei und Speccial Rechnungen, Taxations u. Revisionsprotocolle Verklarung und Seeprotest, Certificat, Chartepartie Connossoment und Bodmereibrief, zum Dispacheur, damit selbiger so bald als möglich die Dispache aufmacht, dann begiebt sich der Schiffer zum Ladungsempfänger sagt ihn, wie viel auf sein Antheil kömment und ersucht denselben, ihm die Bodmerei-Summe vorzuschießen, beläuft die Bodmereischuld sich mehr als die Fracht, und der Ladungsempfänger will nicht so viel Geld vorschießen, so muß der Schiffer sich auf eine andere Art Geld zuu verschaffen suchen.
Haben sich nun zwei gehörig legitimirte Bodmereibriefinhaber gemeldet, so wendet sich der Schiffer falls es nicht zu umständlich ist an den den Bodmereigeber damit er von diesem erfährt, wer der richtige Bodmereibriefinhaber ist, sollte dies aber nicht im Kurzen ausgeführt sein, so begiebt er sich auf das Gericht, erhebt Protest über die Sache und deponiert die Bodmereischuld daselbst, dies hat er sich bescheinigen zu lassen und daß er mit dem Löschen beginnen kann.