Der Schiffer im Ladeorte ankommend, kann in verschiedene Lagen kommen.
Es kann vorkommen, daß der Ablader einen Theil der Ladung giebt und löscht das Schiff dann alle Lade und Liegetage abwarten, in diesem Falle hat der Schiffer dem Ablader anzuzeigen daß er zu der Zeit seine Ladetage abgelaufen denkt, ebenfalls hat er ihm anzuzeigen, daß er mit dem Tage seine Liegetage für abgelaufen hält und kann ihm gleich erklären, daß wenn er zu der oder der Zeit nicht die Ladung bekömmt, er abzusegeln oder etwaige andere Gegenstände zu laden gedenkt; diese Anzeige muß aber 3 Tage vor dem zur Abseglung festgesetzten Tage geschehen, giebt der Ablader während dieser Zeit nichts zu laden, so hat der Schiffer bei seinem Landes Consul mit Zuziehung des Befrachters Landes Consul gegen den Befrachter Protest zu erheben, worin er die Differenzfracht, Protestkosten und sonstige vielleicht entstandenen Kosten beansprucht. Es müssen gleichfalls wieder zwei Exemplare ausgestellt werden, wovon eins der Befrachter das andere der Schiffer erhält; die am Ladeorte fälligen Liegegelde hat der Schiffer sich vom Ablader einzuziehen.
Kann der Schiffer nun noch Ladung bekommen, so muß er noch zu laden in andern Falle kann er die Reise antreten. Erhält der Schiffer noch andere Ladung, und macht hiermit dieselbe Fracht welche er sonst gemacht haben würde, so hat er auch keine Ansprüche auf Differenz Fracht, wohl aber auf die sonstigen Unkosten, der Schiffer hat sich seine Rechte am Bestimmungsorte geltend zu machen.
Der Schiffer muß auch in diesem Falle, wenn der Abladerbsich zu nichts erklärt seine Liege sowie auch Überliegetage abwarten und dann in der vorbenannten Weise verfahren, jedoch hat er das ihm zustehende Liegegeld sich vom Ablader zahlen zu lassen.