Was bestimmt das Gesetz bei flüssigen Gütern hinsichtlich der Fracht dafür?
Antwort:
Hat ein Schiff, Behälter angefüllt mit flüssigen Waren, geladen, und diese sind während der Reise ganz oder theilweise ausgelaufen, so kann der Empfänger den Verfrachter dieselben für die zu fordernde Fracht überlassen, trotzdem er auch die Clausel „Frei von Leckage“ im Connossoment bemerkt hat.
Der Verfrachter hat jedoch nicht nöthig von diesen Behältern welche anzunehmen, welche der Empfänger schon in Empfang genommen hat, für die Fracht, sondern ihn steht die ganze Fracht zu, wenn die Ware auch ganz ausgelaufen ist. (Anmerkung des Kontrolleurs – ohne seine Verschuldung)