Antwort:
Unter großer Haverei versteht man die vorsätzliche Beschädigung an Schiff, der Ladung auf Anordnung des Schiffers oder dessen Stellvertreter, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten und diese Rettunggelingt durch den zugefügten Schaden. Hierzu gehören: absichtlicher Schaden, wenn das Schiff abgebracht wird, so gehören sämtliche Unkosten zur großen Haverei, wird das Schiff hierdurch aber reparaturunfähig so findet keine große Havereivertheilung statt.
Bei unvorsätzlicher Strandung werden auch die Unkosten welche zur Abbringung des Schiffs verwendet, und die Schäden welche zu diesem Zweck an Schiff und Ladung vorsätzlich gemacht worden, zur großen Haverei gerechnet. Kappen der Masten, wenn da durch Schiff und Ladung gerettet werden, sowie schneiden von Segel und Tauwerk. Ausschlippen der Anker und Ankerketten das Schiff vor Gefahr zu schützen, so wohl die Schäden selbst als die durch diese Maßregeln an Schiff und Ladung entstandenen Schäden sind große Haverei.
Wenn das Schiff in einem Nothhafen einläuft, um einen während der Reise erlittenen Schaden auszubessern, wodurch das Schiff und Ladung zur Fortsetzung der Reise voraussichtlich drohender Gefahr ausgesetzt ist, so gehören die Ein- und Ausgehend, sowie die das Schiff betreffenden Aufenthaltskosten zur großen Haverei, die während des Aufenthaltszeit des Schiffs. Besatzung zustehende Heuer, sowie die Unterbringungs- und Verpflegungskosten derselben während der Zeit, auch die zur Löschung und Auflagerung der Ladung entstandenen Kosten, die Ausbesserung des Schiffs wird nur zur großen Haverei gerechnet, wenn der Schaden selbst große Haverei ist. Die bei Vertheidigung des Schiffs gegen Feinde und Seeräuber entstandenen Schäden an Schiff und Ladung, die verbrauchte Munition, sowie die Heilungs- und Begräbniskosten der bei der Vertheidigung verwundeten oder getöteten Mannschaft sowie die zu zahlenden Belohnungen sind große Haverei.
Wenn ein Theil der Ladung über Bord geworfen werden muß, um Schiff und Ladung aus drohender Gefahr zu retten, so wird dies zur großen Haverei gerechnet.
Die zur Deckung der großen Haverei entstandenen Verluste als: Bodmereiprämie, wenn das Geld auf Bodmerei genommen, ist das Geld anderweitig beschaft, die Kosten die Ermittlung der Schäden, die Aufmachung der großen Haverei Dispache.
Antwort:
Unter besonderer Haverei versteht man alle das Schif und Ladung unvorsätzlich betroffenen Schäden.
Hierzu gehören: die durch Prangen verursachten Schäden an Schiff und Zubehör und Ladung, zu welchem Zweck auch geprangt sein mag.
Das Einlaufen in einen Nothafen, widrigen Windes wegen und Hungersnoth, sowie Krankheitsfälle.
Die Reklamekosten.
Antwort:
Der große Havereischaden fällt dem Schiff, Fracht und Ladung zur Last und zwar tragen alle nach Verhältniß ihres Wethes dazu bei, das Schiff trägt dazu bei mit dem Werthe dem es am Havereiorte in Haverei in Haverei.
Das Schiff trägt auch bei mit mit der Summe welche als große Haverei desselben verwand wird.
Groß zustande hat, mit Abzug der Reparaturen, welche schon nach dem großen Havereiunfalle gemacht sind. (Korrektur durch Kontrolleur) Die Fracht trägt mit ⅔ ihres Bruttobetrages zur großen Haverei bei, jedoch können die Landesgesetze es bis auf ½ ihres Bruttobetrages herabsetzen.
Die Ladung trägt mit dem Werthe, dem diese am Bestimmungsorte hat bei, bei Beginn der Löschung. (nach Abzug der Zölle, Fracht und sonstigen Kosten – Ergänzung des Kontrolleurs)
Antwort:
Die Versicherung ersetzt besondere Havereischäden, wenn die Schäden wenigstens 3% der Versicherungssumme werths (Korrektur durch Kontrolleur) beträgt.